Geschäftsbedingungen
Güstrow, 01. Januar 2010
1.Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
2.Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1Auftragsannahme
Angebote sind freibleibend und haben eine Bindefrist von 2 Wochen. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Bei Änderung von Lohnkosten, Steuern, Materialkosten oder Frachttarifen behalten wir uns Preisanpassungen vor. Die genannten Preise verstehen sich als Bruttopreise und dem ausgewiesenen Nettopreis mit Mehrwertsteuer, diese wird in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet. Vom Besteller oder seinen Beauftragten gewünschte Anschluss-, Nacharbeiten, Umbauten oder Zusatzaufträge gelten als Zusatzbestellung zum Zeitnachweis im Rahmen dieser Bedingungen und werden zum Stundenlohn zuzüglich der Materialkosten abgerechnet. Zusätzliche Arbeiten, die sich aus dem Bauablauf oder aus dem Auftrag nicht berücksichtigter Bedingungen des Bauwerks ergeben darf der Auftragnehmer in meisterlicher Verantwortung selbst ergänzen und werden vom Auftraggeber wie andere Zusatzarbeiten zum Nachweis einschließlich Transportkosten vergütet.
2.2 Leistungsverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Berechtigte Mängelrüge
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder deren Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
-Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
-Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
5.3 Holz und Holzwerkstoffe sind natürlicher Werkstoffe, durch Klimaschwankungen und daraus folgenden Trocknungen und Quellungen kann es vereinzelt zu einer Volumenänderung, leichten Rissbildungen und Markierungen kommen.
6. Zahlung
Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,-€. Aufträge über 2500,-€ Bruttowert gelten Abschlagszahlungen bei Auftragannahme bzw. Montagebeginn als vereinbart. Forderungen bis 250,-€ sind sofort bei Warenempfang gegen Quittung fällig. Bei Rechnungslegung wird eine Rechnungsgebühr von 7,50€ erhoben. Die Reklamation einer Teilleistung berechtigt den Besteller nicht zur Zurückhaltung der Zahlung für die übrigen Teile.
6.1Wechselzahlungen Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Aufrechnung Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehalts-gegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer Ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.Urheberrecht An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
9.1Abrechnung geistiger Arbeit Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptionen im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Ausstellungen, Vernissagen und Kunstmessen sind Kosten pflichtig. Entwürfe und Zeichnungen zu Projekten der Raum- und Formgestaltung werden nach HOAI abgerechnet, wenn keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
10.Gerichtsstand Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.